Glossar

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ERA

Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, FGSV, 2010

RASt

Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, FGSV, 2006

EFA

Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, FGSV, 2002

FGSV

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
An Lyskirchen 14 · 50676 Köln

Wichtiger Hinweis:

ERA, RASt und EFA werden von der FGSV zurzeit überarbeitet und werden demnächst (voraussichtlich 2025) neu erscheinen.
Wurden bislang alle Verkehrsarten gleichberechtigt betrachtet, wird der Fuß- und Radverkehr künftig in den Entwurfsregelwerken für Stadtstraßen bevorzugt. (https://www.fgsv.de/aktuelles/news-details/neue-entwurfsregelwerke-bevorzugen-fuss-und-radverkehr)

E Klima 2022 – Steckbriefe

E Klima 2022 – Steckbriefe (Ausgabe Oktober 2022 mit Ergänzungen September 2023), FGSV.
Enthalten Neue Vorgaben und Standards zur Planung, zum Entwurf und zum Betrieb von Straßen. 
https://www.fgsv-verlag.de/e-klima-2022-steckbriefe
Zu RASt06: Seite 19, zu ERA 2010: Seite 35.

Ergänzung RASt 06

Ad-hoc-Arbeitspapier Ergänzende Handlungsanleitungen zur Anwendung der RASt 06, Ausgabe Februar 2024, FGSV.
Ergänzt die bestehenden „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), Ausgabe 2006.

GO NRW § 24

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 24: Anregungen und Beschwerden:
»Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.«

StVO

Straßenverkehrs-Ordnung, 7. September 2023

StVG

Straßenverkehrsgesetz, 22. August 2024

GG Art 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 

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