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Grundlegende Regelwerke:
ERA
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, FGSV, 2010
RASt
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, FGSV, 2006
EFA
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, FGSV, 2002
FGSV
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
An Lyskirchen 14 · 50676 Köln
Wichtiger Hinweis:
ERA, RASt und EFA werden von der FGSV zurzeit überarbeitet und werden demnächst (voraussichtlich 2025) neu erscheinen.
Wurden bislang alle Verkehrsarten gleichberechtigt betrachtet, wird der Fuß- und Radverkehr künftig in den Entwurfsregelwerken für Stadtstraßen bevorzugt. (https://www.fgsv.de/aktuelles/news-details/neue-entwurfsregelwerke-bevorzugen-fuss-und-radverkehr)
AGFS NRW
Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS NRW), gegründet 1993. Das »Pilotprojekt Radwege- und Beschilderungsplan Bochum« von 1988 diente zur Vorbereitung der Gründung. Bochum wurde 28 Jahre später – 2016 – Mitglied.
»Nahmobilität« ist der Leitbegriff der AGFS NRW: »Unsere Zielmarke im Modal Split ist, dass ca. 60% der Wege zu Fuß und mit dem Fahrrad zurückgelegt werden.«
https://www.agfs-nrw.de
ASTRA
Bundesamt für Strassen (ASTRA), Schweiz: Handbuch Veloverkehr in Kreuzungen, 2021
https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/langsamverkehr/handbuch-veloverkehr-kreuzungen.pdf.download.pdf/handbuch-veloverkehr-kreuzungen.pdf
BASt
Bundesanstalt für Straßenwesen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist ein technisch-wissenschaftliches Forschungsinstitut des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) mit Sitz in Bergisch Gladbach.
E Klima 2022 – Steckbriefe
E Klima 2022 – Steckbriefe (Ausgabe Oktober 2022 mit Ergänzungen September 2023), FGSV.
Enthalten Neue Vorgaben und Standards zur Planung, zum Entwurf und zum Betrieb von Straßen.
https://www.fgsv-verlag.de/e-klima-2022-steckbriefe
Zu RASt06: Seite 19, zu ERA 2010: Seite 35.
Ergänzung RASt 06
Ad-hoc-Arbeitspapier Ergänzende Handlungsanleitungen zur Anwendung der RASt 06, Ausgabe Februar 2024, FGSV.
Ergänzt die bestehenden „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), Ausgabe 2006.
GO NRW § 24
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 24: Anregungen und Beschwerden:
»Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.«
Nahmobilität
»Nahmobilität« ist der Leitbegriff der AGFS NRW. Die Grundidee stammt von 2002. Nahmobilität umfasst alle Mobilitätsformen ohne den motorisierten Individualverkehr (MIV) und ohne den ÖPNV. Kern der Nahmobilität sind Rad- und Fußgängerverkehr und zwar für alle Altersgruppen.
AGFS NRW Broschüre zum Konzept Nahmobilität (1. Auflage 2007):
https://www.agfs-nrw.de/fachthemen/nahmobilitaet/nahmobilitaet-im-lebensraum-stadt
AGFS NRW Broschüre Nahmobilität 2.0 (1. Auflage 2012):
https://campus.agfs.nrw/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&cmd=sendfile&ref_id=196
Pilotprojekt
»Pilotprojekt Radwege- und Beschilderungsplan Bochum« (1985-1988). Hrsg. Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS), ILS Schriften, Heft 9, Dortmund, 1988
RVK
Radverkehrskonzept für die Stadt Bochum (2023)
https://www.bochum.de/Tiefbauamt/Radverkehrskonzept
https://www.bochum.de/media/Radverkehrskonzept2023 (Pdf)
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung, 7. September 2023
StVG
Straßenverkehrsgesetz, 22. August 2024
VwV-StVO
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, 15. November 2021
GG Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.