Bild: So geht es nicht: Der Radfahrstreifen endet auf dem Gehweg (Lohring, 26.9.2024)
Ist »Gehweg – Radfahrer frei« eine Radverkehrsführung?
Die ERA 2010 sehen die Beschilderung von Gehwegen mit dem Zusatz »Radfahrer frei« nur als Ergänzung einer bestehenden Radverkehrsführung (S. 18).
Die eigentliche Radverkehrsführung ist dann Mischverkehr auf der Fahrbahn, ein Radweg (baulich oder als Radfahrstreifen) oder ein Schutzstreifen.
Der Radverkehr hat auf solchen Gehwegen in besonderer Weise auf den Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen (S. 27).
Das heißt:
Durch das Zusatzzeichen »Radfahrer frei« sind Radfahrende als Gast auf dem Gehweg zugelassen, mehr nicht.
Die StVO erlaubt nur Schrittgeschwindigkeit (6 km/h).
Denn: Gehwege sollen dem Fußgängerverkehr ein ungestörtes Fortkommen und einen der Umfeldnutzung entsprechenden Aufenthalt ermöglichen. Radverkehr im Gehwegbereich kann Fußgänger verunsichern oder gefährden (S. 27).
Schon bei geringer Nutzungsintensität fordern die ERA als Mindestbedingung eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 m (S. 28).
Deshalb gibt es eine ganze Reihe von Ausschlusskriterien für diese Beschilderung (S. 27):
- Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung,
- überdurchschnittlich hohe Nutzung des Seitenraums durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, Kinder),
- Hauptverbindungen des Radverkehrs,
- starkes Gefälle(> 3 %),
- dichte Folge von unmittelbar an Gehwege mit Mindestbreiten angrenzende Hauseingänge,
- zahlreiche untergeordnete Knotenpunkts- und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen,
- stärker frequentierte Bus- oder Straßenbahnhaltestellen in Seitenlage ohne gesonderte Warteflächen,
- Überschreitung der Einsatzgrenzen (hohes Aufkommen von Fußgängern und Radfahrern).
»Gehweg – Radfahrer frei« ist immer die Ausnahme, nie die Regel.
Deshalb dürfen Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen nie auf einem Gehweg enden, auch nicht, wenn er mit dem Zusatz »Radfahrer frei« beschildert ist.
Fahrbahnbegleitende Radwege – und nur die können benutzungspflichtig sein – beginnen und enden auf der Fahrbahn. Punkt.