Bild: Radfahrstreifen Dorstener Straße. Der Bus überholt.
Auf dem Detmolder Verkehrstag 2024 hat Peter Gwiasda, Leiter des AK „Radverkehr“ bei der FGSV, einen Vortrag zur aktuellen Fortschreibung der Regelwerke gehalten.1
Die neuen ERA sollen jetzt im Frühjahr 2026 erscheinen.2 Seit 2010 hat sich auf den Straßen und im Straßenverkehrsrecht einiges verändert. Also müssen die Regelwerke angepasst werden.
Die Frage war: »Müssen die Straßen breiter werden, nachdem die Autos breiter und der Überholabstand vorgeschrieben wurde?«
Die Antwort der FGSV: »Es ist keine pauschale Verbreiterung der Längsparkstände und Fahrbahnen erforderlich.«
In den Richtlinien von 2006 (RASt 06) war zwischen Fahrrad und überholendem Kfz nur 0,75 m Abstand vorgesehen. Jetzt sind es innerorts 1,50 m.
Außerdem ist das Bemessungsfahrzeug – der typische Pkw – 14 cm breiter geworden.
Muss die Richtungsfahrbahn also 89 cm breiter werden, um Überholen zu ermöglichen?
Die Antwort ist: Nein.
Das funktioniert mit einem einfachen Trick: Der Überholabstand zwischen Auto und Fahrrad wird zentimetergenau zwischen dem rechten Außenspiegel und dem Lenkerende des Fahrrads gemessen.

Vorher hatte das Fahrrad rechnerisch eine Gesamtbreite von 1,00 m. Nach der neuen Berechnungsmethode sind es nur noch 91 Zentimeter. Außerdem ragt der Überholabstand jetzt in den Bewegungsraum des Kfz. Verglichen mit den alten Maßen ergibt sich so nur ein Mehrbedarf von 47 Zentimetern und nicht etwa 89 Zentimetern. Autofahrer und Radfahrer müssen dann sehr diszipliniert fahren, wenn der Überholabstand stimmen soll.
Radfahrstreifen sollen in den kommenden ERA breiter werden: Statt 1,85 m inklusive des Trennstrichs zur Fahrbahn sollen es jetzt 2,00 m plus 0,25 m Trennstrich sein.

(Fortschreibung der ERA und Zukunftsvisionen im Radverkehr, Folie 6)
Berücksichtigt man den auf der Fahrbahn eingeplanten Sicherheitsabstand von 0,50 m (Gullydeckel, Regenrinne), ist der Radfahrstreifen netto nur 1,50 m breit.
Aber was hilft das, wenn der Überholabstand nicht von der Kante des Radfahrstreifens, sondern von der Kante des Fahrrads gemessen wird? Dann liegt der Überholabstand teilweise innerhalb des Radfahrstreifens.
0,25 m Trennstreifen + 2,00 m Radfahrstreifen – 0,50 m Sicherheitsabstand – 0,91 m Fahrrad = 0,84 m Sicherheitsabstand im Radfahrstreifen.
Ein Kfz muss also nur 0,66 m Abstand vom Radfahrstreifen einhalten um den geforderten Überholabstand von 1,50 m einzuhalten. Für den Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot auch auf dem Radfahrstreifen.
Andererseits erfordert die neue Regelbreite der Radfahrstreifen eine Fahrbahnbreite von 11,00 m (zwei mal 2,25 m plus zwei mal 3,25 m für die Fahrstreifen). Pro Richtung also 5,50 m. Das ist 0,50 m mehr als der minimale Breitenbedarf beim Überholen mit Begegnungsabstand (4,50 m plus 0,50 m).
Einen Sicherheitstrennstreifen zum Bordstein gibt es nur, wenn rechts Autos parken. Zu parkenden Fahrzeugen soll der Sicherheitstrennstreifen jetzt immer 0,75 m breit sein. Radfahrer dürfen aber immer 0,50 m Abstand zur Bordsteinkante halten.
»Breiten und Sicherheitsräume zum Parken werden für Seitenraumführung und fahrbahnseitige Führung vereinheitlicht. Künftig immer 0,75 Meter.« (Fortschreibung der ERA und Zukunftsvisionen im Radverkehr, Folie 3)
Überholmanöver von Radfahrern untereinander sind auf einem 2,00 m breiten Radfahrstreifen möglich, erfordern aber diszipliniertes Fahren.
Peter Gwiasda fasst zusammen: »Nach langer Diskussion: Keine pauschale Verbreiterung der Längsparkstände und Fahrbahnen erforderlich.«
Die Kommunen werden aufgeatmet haben. Anders wäre es doch zu unangenehm geworden.
- Peter Gwiasda: Fortschreibung der ERA und Zukunftsvisionen im Radverkehr. Präsentation Detmolder Verkehrstag 27.06.2024
https://www.th-owl.de/files/webs/bauingenieurwesen/stephan_rainer/Detmolder_Verkehrstag/2024/Vortraege/11.DVT_4_Fortschreibung.ERA_Zukunftsvisionen.Radverkehr_GWIASDA_2024.pdf ↩︎ - Der Entwurf der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) soll ab 2025 in die Gremienabstimmung gehen. Mit einer Veröffentlichung kann ab 2026 gerechnet werden.
https://www.fgsv.de/netzwerk/gremien/ag-2-strassenentwurf/25-radverkehr/251-fortschreibung-era ↩︎